Die Bedingungen gemäss Art. 6 Abs. 2 DBG wären dann erfüllt, wenn das satzbestimmende Einkommen aus dem Liegenschaftsertrag Deutschland konsequent satzbestimmend bei der Besteuerung in der Schweiz immer zu der Bemessung herangezogen würde. Dies würde im vorliegenden Fall zu einem tieferen satzbestimmenden Einkommen führen als der Satz, der dem in der Schweiz realisierten Einkommen aus der Betriebsstätte entspreche. Dies werde jedoch mit Art. 7 Abs. 2 DBG verhindert, indem der Mindestsatz gemäss dem in der Schweiz erzielten Einkommen anzuwenden sei.