Daraus folge, dass der Liegenschaftsertrag in Deutschland nicht der Steuerhoheit der Schweiz unterliege und auch nicht durch die Schweiz besteuert werden könne. Wenn die Schweiz den in Deutschland erzielten Liegenschaftsertrag im Steuersatz berücksichtigen wolle, so müsse dieses Besteuerungsrecht auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen. Dies sei hier nicht der Fall.