ren Substrat zugelassen werde. 2.3. Mit Replik liess der Rekurrent zusätzlich zu seinen bisherigen Ausführungen geltend machen, bei der wirtschaftlichen Zugehörigkeit beschränke sich die Steuerpflicht auf Teile des Einkommens, für die nach Art. 4 f. DBG eine Steuerpflicht in der Schweiz bestehe. Gemäss Locher erfolge die Steuerausscheidung mithin bei beschränkter Steuerpflicht aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit stets nach der objektmässigen Methode (P. Locher, Kommentar DBG, Art. 6 DBG N 26 und N 28). Daraus folge, dass der Liegenschaftsertrag in Deutschland nicht der Steuerhoheit der Schweiz unterliege und auch nicht durch die Schweiz besteuert werden könne.