Im Übrigen bleibe zu erwähnen, dass der Rekurrent gemäss seinen eigenen Angaben den Abzug der Liegenschaftsunterhaltskosten von den deutschen Mieteinnahmen in der Einkommenssteuerklärung in Deutschland zumindest habe geltend machen können. Diesem Umstand, dass der beschränkt Steuerpflichtige die Liegenschaftskosten in der Regel an seinem Hauptsteuerdomizil (bzw. am Ort der gelegenen Sache) geltend machen könne, würden die anwendbaren Gesetzesnormen in der Schweiz Rechnung tragen, indem eine doppelte Berücksichtigung (sämtlicher) ausländischer Liegenschaftskosten im Falle des beschränkt Steuerpflichtigen, auch satzbestimmend, eingeschränkt und nur bis zum in der Schweiz steuerba-