Abschliessend sei zur Vermögensbesteuerung bzw. zur Satzbestimmung bei der Vermögenssteuer festzuhalten, dass aufgrund der beschränkten Steuerpflicht des Rekurrenten grundsätzlich nur das Geschäftsvermögen in der Schweiz besteuert werden könne und im vorliegenden Fall dies auch so gehandhabt werde (vgl. Steuerausscheidung für das Jahr 2017). Da bezüglich der Besteuerung des Vermögens dieselben kantonalen Normen, nämlich § 18 Abs. 4 StG i.V.m. § 19 Abs. 2 StG zur Anwendung gelangen würden, könne sinngemäss auf die obigen Ausführungen bezüglich der Einkommensbesteuerung verwiesen werden.