Gemäss Art. 21 Abs. 2 FZA könnten die Vertragsparteien unterschiedliche gesetzliche Regelungen treffen, sofern sich die Steuerpflichtigen – insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes – nicht in vergleichbaren Situationen befänden. Eine vergleichbare Situation liege hier nun gerade nicht vor. Der Rekurrent habe unbestrittenermassen sein Hauptsteuerdomizil in Deutschland und ein Nebensteuerdomizil in der Schweiz. Aufgrund dieser Sachlage dürfe gemäss den geltenden gesetzlichen Grundlagen grundsätzlich nur das Schweizer Erwerbseinkommen des Rekurrenten in der Schweiz besteuert werden. Bei allen anderen Einkünften habe grundsätzlich Deutsch- - 11 -