Die Anwendung der hier relevanten Gesetzesbestimmungen würden nicht gegen das in Art. 25 Abs. 1 DBA D-CH enthaltene Diskriminierungsverbot verstossen, stelle doch der besagte Artikel als Kriterium ebenso auf die Staatsangehörigkeit ab. Wie bereits gesagt, stelle weder Art. 6 Abs. 2 DBG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 DBG noch § 18 Abs. 4 StG i.V.m. § 19 Abs. 2 StG auf die Staatsangehörigkeit ab. Unterscheidungsmerkmal sei lediglich der Steuersachverhalt (hier die beschränkte Steuerpflicht). Demnach liege im vorliegenden Fall kein Verstoss gegen das in Art. 25 Abs. 1 DBA D-CH enthaltenen Diskriminierungsverbot vor.