Somit gehe die Argumentation fehl, dass es durch Anwendung der Schweizer Normen zu einer Diskriminierung komme. Im vorliegenden Fall werde der Sachverhalt eines beschränkt Steuerpflichtigen mit demjenigen eines unbeschränkt Steuerpflichtigen verglichen und daraus die Verletzung des Diskriminierungsverbots (Art. 21 Abs. 2 FZA und DBA D-CH) bzw. des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 BV) abgeleitet. Angesichts des Gesagten und der klaren gesetzlichen Grundlagen für zwei unterschiedliche Steuersachverhalte könne den diesbezüglichen Ausführungen des Rekurrenten nicht gefolgt werden.