Weshalb in der Eingabe des Rekurrenten die unterschiedliche Besteuerung eines beschränkt Steuerpflichtigen (mit Ansässigkeit in Deutschland) mit dem eines unbeschränkt Steuerpflichtigen (mit Ansässigkeit in der Schweiz) verglichen und beanstandet werde, erschliesse sich nicht. Es seien gerade nicht gleiche Verhältnisse und der Gesetzgeber habe jeden Sachverhalt für sich konkret geregelt. Somit gehe die Argumentation fehl, dass es durch Anwendung der Schweizer Normen zu einer Diskriminierung komme.