Der Ausdruck "mindestens" (Art. 6 Abs. 2 DBG) schliesse schon nach dem Wortlaut die Anwendung der "Vollprogression" nicht aus. Offenbar sei sich der Bundesgesetzgeber der Problematik von Auslandsverlusten bei beschränkter Steuerpflicht bewusst gewesen, weshalb er mit der gesetzlichen Regelung mindestens das in der Schweiz erwirtschaftete Einkommen steuerlich "ungeschmälert" habe erfassen wollen. Von dieser Überlegung habe sich offensichtlich auch der Aargauer Gesetzgeber leiten lassen als er die gleiche Regelung für das im Kanton Aargau steuerbare Einkommen und Vermögen (§ 18 Abs. 4 StG i.V.m. § 19 Abs. 2 StG) übernommen habe.