Es gehe vorliegend nicht um eine Besteuerung "pro Fiskus", sondern lediglich um die Anwendung der Gesetzesbestimmungen. Es liege kein verpönter Methodenmix vor, weder in der Anwendung von Art. 6 Abs. 2 DBG noch in der Anwendung des inhaltlich übereinstimmenden § 18 Abs. 4 StG. - 10 -