2.2.3. Das KStA führt in seiner Vernehmlassung zur Ergänzung aus, im Steuerrecht herrsche grundsätzlich das Periodizitätsprinzip, welches eine ungleiche steuerliche Würdigung – sofern begründet – in zwei Steuerperioden nicht ausschliesse. Dies vor allem dann nicht, wenn der steuerliche Sachverhalt nicht derselbe sei (vorliegend im Vorjahr Auslandsliegenschaftsertrag, im Folgejahr 2017 Auslandsliegenschaftsverlust).