Unbestritten sei, dass der Rekurrent in der Schweiz nur beschränkt steuerpflichtig sei. Gemäss § 18 Abs. 2 StG i.V.m. § 19 Abs. 2 StG könnten Liegenschaftsverluste im Ausland von im Ausland ansässigen Steuerpflichtigen steuerlich nicht berücksichtigt werden, wenn sie zu einem satzbestimmenden Einkommen führten, welches tiefer sei als das in der Schweiz steuerbare Einkommen. Der Liegenschaftsverlust in Deutschland von CHF 244'136.00 bleibe daher in der Schweiz steuerlich unberücksichtigt.