Vorliegend zeigten die aktenkundigen Einkünfte im Jahr 2017, dass keine – wie vom Rekurrenten sinngemäss geltend gemachte – Quasi-Ansässig- keit gegeben sei. Steuerbar brutto in der Schweiz seien CHF 340'105.00 (CHF 299'054.00 + CHF 39'825.00 + CHF 1'226.00) und somit 77 % der weltweiten Einkünfte. Die Grenze für die Quasi-Ansässigkeit von 90 % der in der Schweiz zu versteuernden Einkommen werde vorliegend nicht überschritten. Die nachträgliche ordentliche Veranlagung erfolge vorliegend aufgrund der selbständigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz, welche nicht quellenbesteuert werde. Das Diskriminierungsverbot von Art. 2 FZA und Art. 9 Abs. 2 Anhang I FZA werde nicht verletzt.