Im Ergebnis sei es im besagten Bundesgerichtsentscheid um die Besteuerung eines (höheren) Vermögensanteils durch den Kanton Zürich gegangen und nicht um die hier strittige Frage der Berücksichtigung von Auslandsliegenschaftsverlusten bei einer beschränkt steuerpflichtigen Person. Vorliegend seien klare gesetzliche Grundlagen vorhanden, welche für die steuerliche Regelung dieses internationalen Sachverhaltes konzipiert seien. Es seien dies § 18 Abs. 2 StG i.V.m. § 19 Abs. 2 StG für die Kantons- und Gemeindesteuern.