sitz in der Schweiz diese Kosten satzbestimmend nicht, sei deshalb nicht zu hören. Inwiefern sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts (Bundesgerichtsentscheid vom 29. Januar 2019 [2C_23/2019], Erw. 3.3.4) etwas zugunsten des Rekurrenten ableiten lasse, sei nicht ersichtlich. Im Ergebnis sei es im besagten Bundesgerichtsentscheid um die Besteuerung eines (höheren) Vermögensanteils durch den Kanton Zürich gegangen und nicht um die hier strittige Frage der Berücksichtigung von Auslandsliegenschaftsverlusten bei einer beschränkt steuerpflichtigen Person.