2.2.2. Mit Einspracheentscheid hielt die Steuerkommission bzw. das GStA Q._____ fest, der Schluss des Rekurrenten, dass § 19 Abs. 2 StG auf die Staatsangehörigkeit abstelle und dadurch Art. 25 DBA D-CH verletzt werde, sei unzutreffend. Gemäss Entscheid des Verwaltungsgerichtes vom 3. Juli 2017 (WBE.2017.220, Erw. 2.2.1) knüpfe § 19 Abs. 2 StG nicht an die Staatsangehörigkeit an. Der Einwand des Rekurrenten, § 19 Abs. 2 StG verstosse gegen das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 25 Abs. 1 DBA D-CH, da ein Schweizer mit Wohnsitz in der Schweiz Liegenschaftsunterhalt zum Abzug bringen könne und ein Deutscher mit sekundärem Wohn- -9-