Einen Verstoss gegen das Diskriminierungsverbot stelle das Bundesgericht bei dieser Regelung nicht fest. Aufgrund des Gesagten sei betreffend Art. 6 Abs. 2 Satz 2 DBG i.V.m Art. 7 Abs. 2 DBG festzustellen, dass diese Regelungen keinen Methodenmix bzw. keinen Verstoss gegen das Diskriminierungsverbot in Art. 8 BV bzw. in Art. 25 Abs. 1 DBA D-CH enthalten. Da der § 18 Abs. 2 i.V.m. § 19 Abs. 2 StG im Wesentlichen deckungsgleich mit der bundesrechtlichen Regelung sei, gelte das Erörterte ebenso.