Auf Bundesebene existierten im Wesentlichen deckungsgleiche Regelungen und es könnten somit die Rechtsprechung sowie Literatur zu Art. 6 DBG und Art. 7 DBG herangezogen werden. Die Literatur sehe in Art. 6 Abs. 2 Satz 2 DBG keinen Methodenmix bzw. keine Verletzung des Diskriminierungsverbots.