Sämtliche vom Rekurrenten beigebrachten Bundesgerichtsurteile beträfen Fälle, in denen die steuerpflichtigen Personen ihren Wohnsitz und damit ihre steuerliche Ansässigkeit in der Schweiz gehabt hätten. Es habe mithin eine unbeschränkte Steuerpflicht in der Schweiz vorgelegen, bei der die Frage der Verteilung von Auslandsverlusten beurteilt worden sei. Zur konkreten Frage, ob die Schweiz bzw. der Kanton Aargau bei beschränkter Steuerpflicht aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit ebenso Auslandverluste zu übernehmen habe, hätten sich die Urteile nicht geäussert.