Ebenso bestehe eine solche gegenüber der Vorperiode 2016 und der Folgeperiode 2018. Diese unzulässige Diskriminierung verstosse gegen Art. 21 Abs. 2 FZA. Sobald die Verhältnisse zweier Steuerpflichtiger mit Blick auf ihre Ansässigkeit vergleichbar seien (sie müssten nicht tatsächlich gleich sein), spiele das Gleichbehandlungsgebot des Abkommens. Von diesem bisher angewandten Methodendualismus profitiere vorliegend nur die Schweiz, was Grenzgänger systematisch diskriminiere.