Im vorliegenden Fall werde der in Deutschland Steuerpflichtige und in der Schweiz beschränkt Steuerpflichtige in einem Jahr für das in der Schweiz steuerbare Einkommen und Vermögen zum Gesamtsatz besteuert (2016) und im hier zu beurteilenden Folgejahr 2017 mit einem Methodenmix, d.h. einerseits zum Gesamtsatz beim Vermögen, jedoch beim Einkommen zum Minimalsatz, weil das negative deutsche Einkommen beim Satz nicht berücksichtigt werde. Es liege hier somit eine Diskriminierung bezüglich der Besteuerung des Vermögens und des Einkommens im Jahr 2017 vor. Ebenso bestehe eine solche gegenüber der Vorperiode 2016 und der Folgeperiode 2018.