Dieser rein fiskalistisch motivierte Methodendualismus bedeute auch eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8 Abs. 1 BV (Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich vom 28. September 1999, StE 1995 ZH A 21.12, Nr. 10), da sich das Diskriminierungsverbot mit dem Gehalt des aus Art. 8 BV abgeleiteten Gleichheitsgebot decke.