Die Besteuerung des Betriebseinkommens und des Betriebsvermögens habe immer mindestens zu dem in der Schweiz steuerbaren Satz zu erfolgen. Es sei jedoch nach den Bilateralen Verträgen und nach dem Doppelbesteuerungsabkommen nicht zulässig, dass bei einem in Deutschland Steuerpflichtigen der Gesamtsatz nur dann angewendet werde, wenn dieser über dem Mindestsatz liege. Es müsse konsequent eine Methode verwendet werden, die aus Schweizer Sicht gesetzmässig sei, jedoch eine Gleichbehandlung des in Deutschland ansässigen Steuerpflichtigen garantiere.