Werde das gesamte Vermögen für die Satzbestimmung herangezogen, das negative Einkommen in Deutschland jedoch nicht berücksichtigt, resultiere innerhalb der gleichen Steuerperiode bezüglich Einkommen und Vermögen ein Methodendualismus. Gegenüber der Vorperiode ergebe sich ebenfalls ein unzulässiger Methodendualismus. Dieser verpönte Methodendualismus treffe nur den in Deutschland ansässigen Steuerpflichtigen, was im Ergebnis zu einer Ungleichbehandlung führe. Die Besteuerung des Betriebseinkommens und des Betriebsvermögens habe immer mindestens zu dem in der Schweiz steuerbaren Satz zu erfolgen.