CHF 298'280.00). Die negativen Gewinnungskostenüberschüsse in Deutschland von CHF 244'136.00 seien nicht satzbestimmend berücksichtigt worden, während in der Vorperiode die Erträge in Deutschland den Steuersatz erhöht hätten. Beim Vermögen sei jedoch wieder die Gesamtprogression angewendet worden. Das steuerbare Vermögen am Betriebsort Q._____ von CHF 227'440.00 sei zum Gesamtsatz von CHF 1'278'938.00 veranlagt worden.