2. 2.1. Mit Einsprache, Wiedererwägungsgesuch und Rekurs führte der Rekurrent aus, er sei in Deutschland ansässig. In der Vorperiode 2016 habe die Schweiz das Einkommen und Vermögen zum Gesamtsatz besteuert. Im Jahr 2017 seien Liegenschaftsunterhaltskosten von CHF 303'887.00 deklariert worden. Diese teilten sich in CHF 4'796.00 pauschale und CHF 299'091.00 effektive Kosten auf. Das satzbestimmende Einkommen sei nicht aufgrund des Gesamtsatzes besteuert worden, sondern nur aufgrund des im Kanton Aargau steuerbaren Einkommens festgelegt worden (selbständige Erwerbstätigkeit in Q._____ CHF 298'280.00).