12. A._____ liess eine Replik erstatten und den Rekursantrag mit dem Begehren ergänzen, "(…), es sei nur das in der Schweiz steuerbare Vermögen zum Satz des in der Schweiz steuerbaren Vermögens zu besteuern aufgrund der be- -5- schränkten Steuerpflicht, die eine objektive Methode der Steuerausscheidung verlangt." -6- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2017. Massgebend für die Beurteilung sind das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG) und die Verordnung zum Steuergesetz vom 11. September 2000 (StGV).