1. Das Einkommen sei nach dem in der Schweiz erzielten Einkommen aus selbständiger Tätigkeit mit Fr. 298'280 zu besteuern zum Satz von Fr. 298'280 und nach dem in der Schweiz steuerbaren Vermögen von Fr. 227'440 zum Satz von Fr. 227'400. Eventualiter 2. Das steuerbare Einkommen von Fr. 298'280 sei zum Satz von Fr. 54'144 zu besteuern. Das steuerbare Vermögen sei mit Fr. 227'400 zum Satz von Fr. 1'278'983 zu besteuern. 3. U.K.F." Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 11. Das GStA Q._____ und das KStA beantragen die Abweisung des Rekurses.