2. Das satzbestimmende Einkommen sei für in Deutschland ansässige Steuerpflichte nach den gleichen Bestimmungen vorzunehmen, wie für in der Schweiz wohnhafte Steuerpflichtige (Diskriminierungsverbot), womit der Verlust aus Unterhaltskosten bei Liegenschaften in Deutschland in der Schweiz satzbestimmend zuzulassen sei. Das steuerbare -3- Einkommen von CHF 298'280 sei demnach für den Steuersatz nach dem, in den Einsprache-Entscheid beiliegenden Veranlagungsdetails, ermittelten gesamten steuerbaren Einkommen von CHF 54'144 zu besteuern.