3. Die pauschalen Liegenschaftsunterhaltskosten von total CHF 4'796 für die Liegenschaften am R-Strasse 13, S._____ (CHF 1'200) und T- Strasse 93, S._____ (CHF 3'596) sind zusätzlich für die Satzbestimmung zu berücksichtigen." 3. Mit Entscheid vom 2. September 2020 hiess die Steuerkommission Q._____ die Einsprache teilweise gut. Das steuerbare Einkommen wurde auf CHF 298'280.00 zum Satz von CHF 298'280.00 reduziert. Die zusätzlichen pauschalen Liegenschaftsunterhaltskosten der Liegenschaften in Deutschland von CHF 4'796.00 blieben für die Satzbestimmung unberücksichtigt.