4.2.2. Die Steuerkommission Q. hat im Rahmen des ordentlichen Veranlagungsverfahrens geprüft, ob die Rekurrentin im Zeitpunkt der von der C. geleisteten Kapitalauszahlung von CHF 1'387'041.00 eine selbständige Tätigkeit aufgenommen bzw. ausgeübt hat. Dies wurde verneint. Daraus folgt, dass die Kapitalauszahlung zusammen mit den übrigen Einkünften mit der ordentlichen Einkommenssteuer erfasst wird, woraus der Steuerbetrag von CHF 361'093.90 gemäss der definitiven (aber noch nicht rechtskräftigen) Veranlagung vom 20. Juli 2021 resultiert. Die verlangte Sicherstellung von CHF 350'000.00 ist daher betragsmässig nicht zu beanstanden.