allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs kann damit als geheilt gelten (vgl. auch VGE vom 30. September 2003 [BE.2003.00043], mit weiteren Hinweisen). 3. 3.1. Hat die steuerpflichtige Person keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung der von ihr geschuldeten Steuer gefährdet, kann die Bezugsbehörde auch vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrages jederzeit Sicherstellung verlangen (§ 232 Abs. 1 Satz 1 StG).