Wenn in der Rechtsmittelbelehrung ein Antrag und eine Begründung verlangt werden, so kann dieser Anforderung an ein Rechtsmittel nur entsprochen werden, wenn die Begründung der verfügenden Behörde für die steuerpflichtige Person verständlich und nachvollziehbar ist. Die Begründung der angefochtenen Verfügung vom 23. November 2021 verstösst somit gegen die minimalen Anforderungen an die Begründungspflicht und damit gegen das rechtliche Gehör. "