"Mit knappen zwei Zeilen ist die Sicherstellungsverfügung des Gemeinderates Q. nicht rechtsgenüglich begründet worden. Warum der Umstand, dass eine Schuldnerin gemäss Gerüchten beabsichtigt, eine Liegenschaft zu veräussern, zwingend zu einer Gefährdung der Steuern führt, ist weder belegt noch begründet worden. Wenn in der Rechtsmittelbelehrung ein Antrag und eine Begründung verlangt werden, so kann dieser Anforderung an ein Rechtsmittel nur entsprochen werden, wenn die Begründung der verfügenden Behörde für die steuerpflichtige Person verständlich und nachvollziehbar ist.