Auf die Begründung wird, soweit für die Entscheidung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 3. Der Gemeinderat Q. und das Kantonale Steueramt beantragen die Abweisung des Rekurses. 4. 4.1. Der neu beigezogene Vertreter von A. hat eine Replik erstattet und stellt die folgenden Anträge: "1. Die Sicherstellungsverfügung des Gemeinderates Q. vom 23. November 2021 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gemeinde Q. und des Staates Aargau." 4.2. Mit Schreiben vom 4. April 2021 hat der Vertreter von A. seine Replik ergänzt.