6. Die Steuerkommission Q. ist somit zu Recht auf die verspätete Einsprache nicht eingetreten. Der Rekurs erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen. 7. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Rekurrent die Kosten des Rekursverfahrens zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). Es ist keine Parteikostenentschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). -6- Das Gericht erkennt: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Der Rekurrent hat die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 300.00, der Kanzleigebühr von CHF 85.00 und den Auslagen von CHF 100.00, zusammen CHF 485.00, zu bezahlen.