Ein Nachweis, dass sie gleichentags der Post übergeben wurde (vgl. Schreiben der Vertreterin des Rekurrenten vom 13. November 2020), fehlt jedoch. Gemäss den Angaben der Vorinstanz ist ihr die Einsprache vielmehr via Gemeindebriefkasten am 26. Oktober 2020 zugegangen (vgl. auch Eingangsstempel auf der Einsprache). Der Beweis, dass sie bereits am 23. Oktober 2020 in den Gemeindebriefkasten geworfen wurde, fehlt aber. Da der Rekurrent den ihm obliegenden Beweis der Rechtzeitigkeit der Einsprache (vgl. SGE vom 23. September 2021 [3-RV.2021.106]) nicht erbracht hat, ist davon auszugehen, dass die Einsprache verspätet erfolgt ist.