"II.3.3. Auch für das aargauische Verwaltungsverfahrensrecht stellt zumindest ein auf der Verfügung aufgedrucktes Versanddatum eine Vertrauensgrundlage dar. Es würde in diesen Fällen zu weit führen, vom Verfügungsadressaten zu verlangen, sich bei der verfügenden Behörde nach dem genauen Zustellungsdatum (oder der Track-and-Trace-Nummer) zu erkundigen. Dies muss jedenfalls für Fälle wie den vorliegenden gelten, wo die Beschwerdeführer im Veranlagungsverfahren noch nicht vertreten waren.