4. 4.1. Die Vertreterin des Rekurrenten macht im Rekurs geltend, aufgrund des aufgedruckten Versanddatums 22. September 2020 sei von einer Zustellung am 23. September 2021 (recte: 23. September 2020) auszugehen. Die Einsprachefrist habe daher am 24. September 2021 (recte: 24. September 2020) zu laufen begonnen und am 26. Oktober 2021 (da das Fristende auf einen Samstag fiel [wiederum Verwechslung des Jahres]) geendet. Die Vertreterin des Rekurrenten beruft sich damit sinngemäss auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes. -4- 4.2. Das aargauische Verwaltungsgericht führt in seinem Urteil vom 2. Dezember 2009 (WBE.2009.106) das Folgende aus: