3. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2020 teilte das Gemeindesteueramt Q. A. mit, dass seine Einsprache verspätet eingegangen sei und forderte ihn auf, einen allfälligen Hinderungsgrund innert 20 Tagen schriftlich nachzuweisen, ansonsten auf die Einsprache nicht eingetreten werden könne. Die zwischenzeitlich beauftragte Vertreterin nahm dazu mit Schreiben vom 13. November 2020 Stellung. 4. Mit Entscheid vom 14. Oktober 2021 trat die Steuerkommission Q. auf die Einsprache infolge Verspätung nicht ein.