1. Mit Verfügung vom 22. September 2020 wurde A. von der Steuerkommission Q. für das Jahr 2017 nach Ermessen zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 92'100.00 veranlagt. 2. Gegen die Verfügung vom 22. September 2020 erhob A. mit Schreiben vom 23. Oktober 2020 Einsprache und beantragte, die Veranlagung sei gestützt auf die ausgefüllte Steuererklärung vorzunehmen.