Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-RV.2021.191 P 116 Urteil vom 1. September 2022 Besetzung Präsident Fischer Richter Senn Richter Biondo Gerichtsschreiber Lenarcic Rekurrent A._____ vertreten durch DW Treuhand AG, Luzernerstrasse 403, 5054 Moosleerau Gegenstand Einspracheentscheid der Steuerkommission Q._____ vom 14. Oktober 2021 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2017 -2- Das Gericht entnimmt den Akten: 1. Mit Verfügung vom 22. September 2020 wurde A. von der Steu- erkommission Q. für das Jahr 2017 nach Ermessen zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 92'100.00 veranlagt. 2. Gegen die Verfügung vom 22. September 2020 erhob A. mit Schreiben vom 23. Oktober 2020 Einsprache und beantragte, die Veranlagung sei gestützt auf die ausgefüllte Steuererklärung vorzunehmen. 3. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2020 teilte das Gemeindesteueramt Q. A. mit, dass seine Einsprache verspätet eingegangen sei und forderte ihn auf, einen allfälligen Hinderungsgrund innert 20 Tagen schriftlich nachzuweisen, ansonsten auf die Einsprache nicht eingetreten werden könne. Die zwischenzeitlich beauftragte Vertreterin nahm dazu mit Schreiben vom 13. November 2020 Stellung. 4. Mit Entscheid vom 14. Oktober 2021 trat die Steuerkommission Q. auf die Einsprache infolge Verspätung nicht ein. 5. Den Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2021 (Zustellung am 26. Okto- ber 2021) hat A. mit rechtzeitigem Rekurs vom 24. November 2021 (Postaufgabe gleichentags) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weiterziehen lassen. Er stellt den folgenden Antrag: "Auf die Einsprache sei einzutreten." Auf die Begründung wird, soweit für die Entscheidung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 6. Das Gemeindesteueramt Q. und das Kantonale Steueramt beantragen die Abweisung des Rekurses. 7. Die Vertreterin von A. hat eine Replik erstattet. -3- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2017. Massgebend für die Beurteilung ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG). 2. Die Steuerkommission Q. ist auf die Einsprache des Rekurrenten infolge Verspätung nicht eingetreten. Anfechtungsobjekt ist insoweit ein Nichteintretensentscheid, so dass einzig zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Rechtsmittel eingetreten ist. Nicht einzugehen ist auf die materielle Rechtslage (SGE vom 21. Oktober 2021 [3-RV.2021.6]). 3. 3.1. Die Einsprachefrist beträgt 30 Tage und ist nicht erstreckbar (§ 187 Abs. 1 StG). Es handelt sich um eine gesetzliche Frist, die als Verwirkungsfrist ausgestaltet ist. Die rechtzeitige Einreichung eines Rechtsmittels ist eine Sachurteilsvoraussetzung. Nur wenn sie erfüllt ist, darf auf das Rechtsmittel eingetreten werden. Die Einsprachefrist beginnt mit dem auf die Eröffnung der Veranlagung folgenden Tag zu laufen (§ 186 Abs. 1 StG). 3.2. Die definitive Steuerveranlagung 2017 trägt das Versanddatum 22. Sep- tember 2020. Sie wurde aber bereits am 21. September 2020 der Post übergeben und dem Rekurrenten am 22. September 2020 zugestellt (vgl. Sendungsverlauf A-Post Plus Sendungsnummer aaa). Damit hat die 30- tägige Einsprachefrist grundsätzlich am 23. September 2020 zu laufen begonnen und am 22. Oktober 2020 geendet. 4. 4.1. Die Vertreterin des Rekurrenten macht im Rekurs geltend, aufgrund des aufgedruckten Versanddatums 22. September 2020 sei von einer Zustel- lung am 23. September 2021 (recte: 23. September 2020) auszugehen. Die Einsprachefrist habe daher am 24. September 2021 (recte: 24. September 2020) zu laufen begonnen und am 26. Oktober 2021 (da das Fristende auf einen Samstag fiel [wiederum Verwechslung des Jahres]) geendet. Die Vertreterin des Rekurrenten beruft sich damit sinngemäss auf den Grund- satz des Vertrauensschutzes. -4- 4.2. Das aargauische Verwaltungsgericht führt in seinem Urteil vom 2. Dezem- ber 2009 (WBE.2009.106) das Folgende aus: "II.3.3. Auch für das aargauische Verwaltungsverfahrensrecht stellt zumindest ein auf der Verfügung aufgedrucktes Versanddatum eine Vertrauensgrundlage dar. Es würde in diesen Fällen zu weit führen, vom Verfügungsadressaten zu verlan- gen, sich bei der verfügenden Behörde nach dem genauen Zustellungsdatum (oder der Track-and-Trace-Nummer) zu erkundigen. Dies muss jedenfalls für Fälle wie den vorliegenden gelten, wo die Beschwerdeführer im Veranlagungs- verfahren noch nicht vertreten waren. Für den zu beurteilenden Sachverhalt bedeutet dies, dass die Beschwerdefüh- rer sich auf das auf der Verfügung aufgedruckte Versanddatum '3. September 2009' verlassen durften und nicht in Erwägung ziehen mussten, dass die Ver- anlagungsverfügung allenfalls vordatiert worden sein könnte [….]" 4.3. Die Vertreterin des Rekurrenten durfte gemäss der dargelegten Rechtspre- chung aufgrund des aufgedruckten Versanddatums 22. September 2020 von einem effektiven Versand an diesem Datum und damit von der von ihr angenommenen Zustellung am 23. September 2020 ausgehen. Unter die- sen Umständen hat die 30-tägige Einsprachefrist am 24. September 2020 zu laufen begonnen und am 23. Oktober 2020 geendet. Die Einsprache datiert zwar vom 23. Oktober 2020. Ein Nachweis, dass sie gleichentags der Post übergeben wurde (vgl. Schreiben der Vertreterin des Rekurrenten vom 13. November 2020), fehlt jedoch. Gemäss den Angaben der Vor- instanz ist ihr die Einsprache vielmehr via Gemeindebriefkasten am 26. Ok- tober 2020 zugegangen (vgl. auch Eingangsstempel auf der Einsprache). Der Beweis, dass sie bereits am 23. Oktober 2020 in den Gemeindebrief- kasten geworfen wurde, fehlt aber. Da der Rekurrent den ihm obliegenden Beweis der Rechtzeitigkeit der Einsprache (vgl. SGE vom 23. September 2021 [3-RV.2021.106]) nicht erbracht hat, ist davon auszugehen, dass die Einsprache verspätet erfolgt ist. 5. 5.1. Auf verspätet erhobene Rechtsmittel wird nur eingetreten, wenn die steu- erpflichtige Person durch erhebliche Gründe oder durch fehlende oder un- richtige Rechtsmittelbelehrung an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war und das Rechtsmittel innert 30 Tagen nach Wegfall des Hinderungs- grundes eingereicht wurde (§ 187 Abs. 2 StG). -5- 5.2. Gründe für die (auch bei Abstellen auf das aufgedruckte Versanddatum) verspätete Einsprache werden keine geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. 6. Die Steuerkommission Q. ist somit zu Recht auf die verspätete Einsprache nicht eingetreten. Der Rekurs erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen. 7. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Rekurrent die Kosten des Rekurs- verfahrens zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). Es ist keine Parteikostenentschä- digung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). -6- Das Gericht erkennt: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Der Rekurrent hat die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 300.00, der Kanzleigebühr von CHF 85.00 und den Auslagen von CHF 100.00, zusammen CHF 485.00, zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteikostenentschädigung ausgerichtet. Zustellung an: die Vertreterin des Rekurrenten (2) das Kantonale Steueramt das Gemeindesteueramt Q. Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialver- waltungsgericht, Laurenzenvorstadt 9, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizu- legen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schwei- zerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187, 196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]). -7- Aarau, 1. September 2022 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Fischer Lenarcic