5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Begründung und das Dispositiv den formellen Anforderungen an einen Einspracheentscheid genügen. Der Rekurs ist dementsprechend abzuweisen. 6. Bei diesem Verfahrensausgang haben die Rekurrenten die Kosten des Rekursverfahrens zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). Es ist keine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). -8- Das Gericht erkennt: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Rekurrenten hat die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 1'000.00, der Kanzleigebühr von CHF 110.00 und den Auslagen von CHF 100.00, insgesamt also CHF 1'210.00, zu bezahlen.