Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 175 StG N 31, § 195 StG N 9, mit Hinweisen). 4.2. Die Begründung ist im Einspracheentscheid zwar eher knapp ausgefallen. Das Wesentliche wurde jedoch deutlich festgehalten. Insbesondere ist dem Einspracheentscheid zu entnehmen, welche Steuerfaktoren von der Änderung der Veranlagung betroffen sind sowie in welchem Umfang und aus welchem Grund die Änderung gegenüber der Veranlagung erfolgt ist (vgl. dazu auch Erw. 4.3.2.1 f.). Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt ebenfalls nicht vor.