3.5. Aus den Erwägungen des Einspracheentscheids geht der Umfang sowie auch die Begründung der Änderung der Steuerfaktoren eindeutig hervor. Durch den Verweis im Dispositiv ist für die Rekurrenten klar und unmissverständlich, welche Steuerfaktoren neu massgebend sind. Eine ausdrückliche betragliche Erwähnung der neu festgesetzten Steuerfaktoren im Urteilsdispositiv war nicht zwingend nötig. Eine Aufhebung des Einspracheentscheids und eine Rückweisung an die Vorinstanz ist insofern nicht geboten. -7-