Dieses muss so formuliert sein, dass für Verfügungsadressaten und verfügende Behörde gleichermassen klar und unmissverständlich wird, was zwischen ihnen fortan genau gilt (vgl. Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2019, Art. 5 N 39). Das Urteilsdispositiv muss die Weisungen, bezogen und beschränkt auf den konkreten Fall, aufführen. Es genügt aber, wenn das Dispositiv unmissverständlich auf die entsprechenden Erwägungen in der Urteilsbegründung verweist (vgl. Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 1. Auflage, Zürich 2009, Art.