3.3.2. Bei einem Entscheid erwächst grundsätzlich lediglich das Urteilsdispositiv in Rechtskraft. Die Rechtsverbindlichkeit reicht nur so weit, als der Inhalt der Anordnung für den durchschnittlich sprachbegabten Adressaten – unter Umständen mittels Auslegung – zu erschliessen ist. Dies bedingt eine minimale Präzision und Klarheit des Urteildispositivs. Dieses muss so formuliert sein, dass für Verfügungsadressaten und verfügende Behörde gleichermassen klar und unmissverständlich wird, was zwischen ihnen fortan genau gilt (vgl. Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2019, Art. 5 N 39).