Dabei kann sie die Veranlagung auch zu Ungunsten des Steuerpflichtigen ändern, was durch einen Rückzug der Einsprache nicht verhindert werden kann (vgl. Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Auflage, Muri-Bern 2015, § 195 StG N 8). Bei einer Gutheissung, teilweiser Gutheissung, Änderung der Veranlagung zu Gunsten (reformatio in melius) oder zu Ungunsten des Steuerpflichtigen (reformatio in peius) sind die neu festgesetzten Steuerfaktoren im Dispositiv aufzunehmen (vgl. Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 195 StG N 8).