3.3. 3.3.1. Gemäss § 195 Abs. 1 StG entscheidet die Veranlagungsbehörde gestützt auf die Untersuchung über die Einsprache. Stellt sie während der Untersuchung fest, dass die angefochtene Veranlagung nicht dem Gesetz entspricht, kann sie unabhängig von den Begehren des Steuerpflichtigen die Steuerfaktoren neu festsetzen. Dabei kann sie die Veranlagung auch zu Ungunsten des Steuerpflichtigen ändern, was durch einen Rückzug der Einsprache nicht verhindert werden kann (vgl. Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Auflage, Muri-Bern 2015, § 195 StG N 8).